Antwortschreiben des BMWi auf den Offenen Brief von Dezember

Betreff: Ihre E-Mail vom 16.12.2020: November- und Neustarthilfen – dringende Bitte der Gästeführer/innen und Reiseleiter/innen, Maren Richter, BVGD – Bundesverband der Gästeführer in Deutschland e.V., Harald Jung, Verband der Studienreiseleiter e.V.

Sehr geehrte Frau Richter,

sehr geehrter Herr Jung,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 16. Dezember 2020 an den Parlamentarischen Staatssekretär Thomas Bareiß, in der Sie die Situation und die Anspruchsberechtigung der nebenberuflich tätigen Solo-Selbständigen Gästeführer/innen und Reiseleiter/innen bei der Novemberhilfe darstellen und eine Neujustierung der Neustarthilfe ab Januar 2021 anregen. Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Rückmeldung.

Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass Beschäftigte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine Rechtsauskünfte im Einzelfall erteilen dürfen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind deshalb nur allgemeiner Natur und ersetzen nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Auslegung der Gesetze obliegt zudem allein den Gerichten.

Einleitend möchte ich mich für Ihre anerkennenden Worte bedanken. Sie dürfen versichert sein, dass die Bundesregierung sich der schwierigen Lage vieler Unternehmen bewusst ist und deshalb mit Hochdruck daran arbeitet, die Auswirkungen der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie für die deutschen Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen so gut wie möglich abzufedern. Dies vorweg geschickt, möchte ich Ihre Anfrage gerne zu den beiden von Ihnen aufgeworfenen Punkten beantworten:

* Anspruchsberechtigung von nebenberuflich tätigen Solo-Selbständigen wie Gästeführer/innen und Reiseleiter/innen in der Novemberhilfe (bzw. Dezemberhilfe)

Es ist unbestritten, die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen der Corona-Pandemie. Die entstandenen Verdienstausfälle können zweifellos zu einer existenzbedrohlichen Lage führen, der die Bundesregierung mit ihren unterschiedlichen Hilfsprogrammen entschieden begegnen möchte.

Zu Ihrer Kritik Solo-Selbständige im Nebenerwerb wären bei der Novemberhilfe nicht antragsberechtigt, kann ich Ihnen mitteilen, dass die Voraussetzung für die Bewilligung der Hilfen war und ist, dass der überwiegende Teil des Gesamteinkommens (d.h. 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt (Ziffer 1.1 i.V.m. 2.5 FAQ).

Grund dafür ist, dass die Förderungen zielgerichtet diejenigen unterstützen sollen, die aufgrund anhaltender Umsatzrückgänge mit hohen finanziellen Belastungen zu kämpfen haben. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Betrieb eines Unternehmens oder eineTätigkeit hauptberuflich ausgeführt wird (also im Haupterwerb).

Bei einem Großteil von im Nebenerwerb tätigen Unternehmen bzw. Selbständigen kann nicht grundsätzlich von einer Existenzgefährdung ausgegangen werden. Dies schließt natürlich nicht aus, dass auch Soloselbständige wie Gästeführer/innen und Reiseleiter/innen, die ihr Geschäft im Nebenerwerb führen, beeinträchtigt sind. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aus einer politischen Entscheidung resultierend, unsere Hilfsprogramme der Existenzsicherung dienen, jedoch nicht jeden Einkommensrückgang ausgleichen können.

Die Kriterien aller Unterstützungsprogramme des Bundes wurden zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen sowie den Ländern abgestimmt und geeint. Eine nachträgliche Änderung dieser Bedingungen oder die Berücksichtigung von Einzelfalllösungen ist nicht vorgesehen.

* Höhe der „Neustarthilfe” ab Januar 2021

Die Situation von Soloselbständigen, die kaum Fixkosten ansetzen können und zu denen viele der von Ihnen angesprochenen Gästeführer/innen und Reiseleiter/innen gehören, haben wir kürzlich bei der Entwicklung unserer Überbrückungshilfen besonders berücksichtigt.

Soloselbständigen wird mit der „Neustarthilfe” im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 ein einmaliger Zuschuss von bis zu 7.500 Euro gezahlt, wenn sie ansonsten keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Dabei wird bei der Berechnung der Neustarthilfe lediglich der Umsatz im Vergleichs- und im Förderzeitraum zugrunde gelegt, nicht jedoch die Betriebskosten.

Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich. Weiterführende Informationen zur Neustarthilfe werden gegenwärtig noch erarbeitet und demnächst auf der Website www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de [2] eingestellt.

Zu all unseren Unterstützungsprogrammen sowie zu den jeweiligen FAQ der Programmlinien finden Sie dort regelmäßig aktualisierte Informationen sowie seit kurzem einen Push-Nachrichtendienst.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Anja Bork

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Bundesministerium für Wirtschaft und Energie – Projektgruppe Überbrückungshilfen