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Berufsbild - Reiseleitung?

Reiseleitung ist kein Ausbildungsberuf.
Ein Berufsbild für das Tätigkeitsfeld Reiseleitung existiert nicht, ebensowenig gibt es formale Zugangskriterien.

Der Begriff 'Reiseleitung' ist ungeschützt und beschreibt unterschiedliche Aufgabengebiete:
Reisebegleitung, Standortreiseleitung, Rundreiseleitung, Studienreiseleitung.

'Reiseleitung' definiert nicht, ob es sich um eine technisch, organisatorische Reiseleitung und Reisebetreuung oder eine darüberhinaus auch inhaltlich ausgerichtete Reiseleitung handelt.

Die Schaffung eines Berufsbildes Reiseleitung ist umstritten:
Voraussetzung für die Erstellung eines Berufsbildes ist die Nachfrage der Wirtschaft und die Übereinstimmung der Sozialpartner.
Angesichts der geringen Zahl der Reiseleiter, der unterschiedlichen Beschäftigungsformen und uneinheitlichen Anforderungsprofilen, die an diese Tätigkeit gestellt werden, besteht für die deutsche Wirtschaft und die touristische Branche an der staatlichen Reglementierung eines Berufsbildes bislang kein Bedarf.

Als freiwillige Qualifizierungsmaßnahme wurde das Reiseleiterzertifikat des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bremen eingeführt.

Die nach wie vor nicht geklärte Situation bedeutet für deutsche Reiseleiter einen Wettbewerbsnachteil innerhalb eines sich harmonisierenden europäischen und globalen Reisemarktes.
Deutsche Reiseleiter erleben im Ausland zunehmend Behinderungen ihrer Tätigkeit und sehen sich dem Vorwurf der Illegalität ausgesetzt.

Für die EU-Mitgliedstaaten gilt:
Die Rechtsauffassungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 59 des EWG-Vertrages, freier Verkehr von Dienstleistungen, sind unterschiedlich.
Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Dienstleistung Reiseleitung in all ihren Facetten keiner staatlichen Reglementierung unterliegt und grenzüberschreitend ausgeübt werden kann.
In den meisten EU-Ländern gilt die Regelung, dass Reiseleitung im Sinne einer Reisebegleitung ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, Reiseführung dagegen, die Erklärungen zu Kunstdenkmälern, Geschichte, auch Naturdenkmälern miteinbezieht, der Hoheit der jeweiligen Staaten unterliegt.

In folgend genannten EU-Ländern ist die Tätigkeit der Reiseleitung staatlich geregelt:
Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxembourg (Stadt), Österreich, Portugal, Spanien.

In folgend genannten EU-Ländern unterliegt die Tätigkeit der Reiseleitung keiner oder einer lokalen Regelung (z.B. London):
Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Irland, Niederlande, Schweden.