Berufsbild - Reiseleitung?
Reiseleitung ist kein Ausbildungsberuf.
Ein Berufsbild für das Tätigkeitsfeld Reiseleitung
existiert nicht, ebensowenig gibt es formale Zugangskriterien.
Der Begriff 'Reiseleitung' ist ungeschützt und beschreibt
unterschiedliche Aufgabengebiete:
Reisebegleitung, Standortreiseleitung, Rundreiseleitung,
Studienreiseleitung.
'Reiseleitung' definiert nicht, ob es sich um eine technisch, organisatorische Reiseleitung und Reisebetreuung oder eine darüberhinaus auch inhaltlich ausgerichtete Reiseleitung handelt.
Die Schaffung eines Berufsbildes Reiseleitung ist umstritten:
Voraussetzung für die Erstellung eines Berufsbildes ist die
Nachfrage der Wirtschaft und die Übereinstimmung der
Sozialpartner.
Angesichts der geringen Zahl der Reiseleiter, der unterschiedlichen
Beschäftigungsformen und uneinheitlichen Anforderungsprofilen,
die an diese Tätigkeit gestellt werden, besteht für die
deutsche Wirtschaft und die touristische Branche an der staatlichen
Reglementierung eines Berufsbildes bislang kein Bedarf.
Als freiwillige Qualifizierungsmaßnahme wurde das Reiseleiterzertifikat des Bundesverbandes der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW) in Zusammenarbeit mit der Hochschule Bremen eingeführt.
Die nach wie vor nicht geklärte Situation bedeutet für
deutsche Reiseleiter einen Wettbewerbsnachteil innerhalb eines sich
harmonisierenden europäischen und globalen Reisemarktes.
Deutsche Reiseleiter erleben im Ausland zunehmend Behinderungen ihrer
Tätigkeit und sehen sich dem Vorwurf der Illegalität
ausgesetzt.
Für die EU-Mitgliedstaaten gilt:
Die Rechtsauffassungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 59 des
EWG-Vertrages, freier Verkehr von Dienstleistungen, sind
unterschiedlich.
Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Dienstleistung
Reiseleitung in all ihren Facetten keiner staatlichen Reglementierung
unterliegt und grenzüberschreitend ausgeübt werden
kann.
In den meisten EU-Ländern gilt die Regelung, dass Reiseleitung
im Sinne einer Reisebegleitung ohne Einschränkung ausgeübt
werden kann, Reiseführung dagegen, die Erklärungen zu
Kunstdenkmälern, Geschichte, auch Naturdenkmälern
miteinbezieht, der Hoheit der jeweiligen Staaten unterliegt.
In folgend genannten EU-Ländern ist die Tätigkeit der
Reiseleitung staatlich geregelt:
Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxembourg (Stadt),
Österreich, Portugal, Spanien.
In folgend genannten EU-Ländern unterliegt die Tätigkeit
der Reiseleitung keiner oder einer lokalen Regelung (z.B.
London):
Dänemark, Deutschland, England, Finnland, Irland, Niederlande,
Schweden.