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Wichtiges in Kürze

Behinderung von Reiseleitern

Als .pdf-Datei:
Die Eingabe der SPD im Bundestag bzgl. Behinderung von Reiseleitern vom 16.03.2010.
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Interview der Süddeutschen Zeitung vom 11.03.2010

Ebenfalls als .pdf-Datei im Anhang ein Interview der Süddeutschen Zeitung vom 11.03.2010 mit Juliane Güde, unserer ersten Vereinsvorsitzenden.
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Neues in Sachen Auswärtstätigkeit

Wer dienstlich viel unterwegs ist oder keine feste Arbeitsstätte hat wie etwa Lkw- oder Busfahrer, kann seine Reisekosten künftig einfacher geltend machen. Von 1. Januar an wird nicht mehr zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit unterschieden, sondern einheitlich von einer Auswärtstätigkeit gesprochen. Die Betroffenen können ihre Kosten pauschal entweder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen oder als Werbungskosten von der Steuer abziehen. Nur für Übernachtungskosten sind weiter Belege notwendig.

Quelle: SZ 27.12.2007/sma

Das leidige Thema Umsatzsteuer!

Es ist prinzipiell möglich für Honorartage, an denen die Leistung nicht in der Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, von der Umsatzsteurpflicht befreit zu werden. Dazu sind einige Voraussetzun-gen zu erfüllen und selbst wenn sie erfüllt sind liegt die Entscheidung, ob das zulässig ist, letztlich immer beim zuständigen Finanzamt. Es besteht offenbar kein Anspruch auf Anwedung dieser Regelung!

Voraussetzungen: Es muß beim zuständigen Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Bürgerbüro, oder wie auch immer der Amtsschimmel diese Institution in den jeweiligen Bundesländern nennt, ein Gewerbe als STUDIENREISELEITER angemeldet sein (wir wir ja alle wissen, gibt es diese Berufsbezeichnung in Deutschland offiziell nicht, aber das Gute an Gewerbescheinen ist, dass man da bei der Anmeldung draufschreiben kann, was man will!!). Dabei muß jedem klar sein, dass mit einem Gewerbeschein automatisch ein Zwangsmitgliedschaft in der jeweils zuständigen IHK entsteht, die wiederrum mit Kosten verbunden ist.

Erst wenn das erfüllt ist, kann man an das zuständige Finanzamt herantreten und dort argumentieren, daß man als Studienreiseleiter eine "wissenschaftliche, unterrichtende, erzieherische Tätigkeit oder Ähnliches" ausübt und daß "der Ort der sonstigen Leistung im Reiseland und nicht in Deutschland stattfindet, daher in Deutschland nicht steuerbar" ist. Das kann man § 3a Abs. 2 Nr. 3a des UStG entnehmen. Das bedeutet dann aber, daß solche Honorare sehr wohl im jeweiligen Reiseland steuerbar sind!! Vorsicht ist also geboten für all jene Kollegen, die immer im gleichen Land arbeiten, denn da könnte dann durchaus mal eine Kontrollmeldung des deutschen Finanzamtes and das ausländische ergehen! Auf den Rechnungen, die dann an den jeweiligen Veranstalter gehen muß dann der Zusatz stehen: "Offener Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt, aufgrund der Nichtsteuerbarkeit in der Bundesrepulik Deutschland, nicht."

All das heißt natürlich nicht, daß man damit steuerbefreit wäre, zur Einkommenssteuer, Kirchensteuer, SOLI und evtl. (bei sehr hohen Umsätzen) Gewerbesteuer wird man natürlich auch weiterhin herangezogen. Für Reisen, die innerhalb der Bundesrepublik geleitet werden, Vorträge oder zusätzliche Honorartage vom Veranstalter für etwaige Mehrleistungen bleibt die Umsatzsteurpflicht in Deutschland bestehen, daher sollte man für solche Leistungen grundsätzlich die Mehrwertsteuer zusätzlich zum Honorar auf der Rechnung ausweisen. Viele Veranstalter kriegen ja die Krise, wenn wir das machen, aber meiner Rechtsauffassung nach (zugegebenermaßen ist diese laienhaft), macht sich ein Veranstalter strafbar, wenn er eine solche Rechnung moniert oder nicht akzeptiert, denn als Gewerbebetrieb sind wir VERPFLICHTET, die MWSt gesondert auf Rechnungen auszuweisen. Laßt Euch vom Veranstalter evtl. schriftlich geben (und zwar VOR der ersten Rechnungsstellung, daß er zustimmt, daß Ihr mit Gewerbeschein arbeitet; ist ja auch schon wg. Versicherungen usw. sehr im Interesse des Veranstalters). Sollte jemand diese Konstruktion wählen und durchsetzen können und bisher auf seinen/ihren Rechnungen die MWSt NICHT gesondert ausgewiesen haben, sondern das Finanzamt hat sie einfach vom Rechnungsbetrag gezogen, dann bedeutet das, daß nun eine heftige Rückzahlung der nunmehr zu Unrecht gezogenen USt seitens des Finanzamtes an Euch fällig ist. Ich glaube, es handelt sich dann um die letzten 3 oder 5 Jahre. Das klingt erst mal wunderbar; es kann auch, je nach dem wieviel Ihr gearbeitet habt, ein ganzer Batzen Geld sein, aber Vorsicht, denn im laufenden Jahr wird diese Rückzahlung selbstverständlich als Einkommen angerechnet und muß als solches voll versteuert werden, was sehr ärgerlich sein kann, falls Ihr gerade ein gutes Jahr habt.

Ein paar Tipps aus Erfahrung mit dem Thema: Falls Ihr in der Vergangenheit dem Veranstalter gegenüber durchgesetzt habt, daß Ihr auf Euren Rechnungen die MWSt gesondert ausweist, dann bleibt bei dem System, denn dann ist es ja eigentlich fast ein Nullsummenspiel und juristisch auch korrekt.

Solltet Ihr auf weniger als 25 Wochen Honorartage im Jahr kommen, rechnet sich der ganze Aufwand wahrscheinlich nicht.

Falls noch jemand Bedarf an Fragen oder Beratung hat:
Mein Steuerberater hat die oben geschilderte Konstruktion für mich bei meinem Finanzamt durchgesetzt und er ist inzwischen in Sachen Studienreiseleiter sehr fit:
HOLGER HACKBARTH, MARKTSTRASSE 35, 33602 BIELEFELD. Der Mann ist wirklich nicht billig, aber sehr gut!

25. Juli 2006 - EU-Reiseleiter dürfen ohne örtliche Lizenz führen

Oberstes Gericht Italiens gibt DRV-Mitglied Studiosus Recht
München, 25. Juli 2006 - Reiseleiter aus anderen EU-Ländern benötigen für ihre Tätigkeit im Gastland keine Genehmigung der örtlichen Behörden, so das Ergebnis eines Prozesses von Studiosus Reisen München, Mitglied im Deutschen ReiseVerband (DRV), vor dem Obersten Gericht Italiens.

Im Mai 2001 erhielt ein Reiseleiter von Studiosus Reisen München von der örtlichen Polizei ein Strafmandat über 1.446,08 € wegen unerlaubter Ausübung seiner Tätigkeit. Der Reiseveranstalter klagte gegen diese Strafe und erhielt vor dem Gericht in der ersten Instanz Recht. Dagegen legte die Stadt Venedig Berufung ein.

In seinem Grundsatzurteil Nr. 1175/06 vom 18. Mai 2006 entschied das Oberste Gericht Italiens, dass Reiseleiter eines EU-Herkunftslandes Reisegruppen, die sich vorübergehend während einer „geschlossenen Tour" in einem anderen EU-Land aufhalten, ohne örtliche Lizenz führen dürfen. Die Richter begründeten dies damit, dass das Europäische Recht gegenüber regionalen Gesetzen Vorrang besitzt und damit - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes - die Dienstleistungsfreiheit für Reiseleiter innerhalb der Europäischen Union gewährleistet sein muss.

Das Oberste Gericht Italiens bestätigte mit seiner Begründung alle Argumente, die bisher in langjährigen Auseinandersetzungen von deutscher Seite gegen Reiseleiterbehinderungen in Italien immer wieder offiziell vorgetragen wurden. Das vorliegende Urteil ist ein wichtiger Erfolg bei der Lösung des schwierigen Problems der Reiseleiterdiskriminierungen in Italien

Geschichte und Kunstgeschichte und Hilfe...

Wer zahlt wieviel für Steinmetze auf der Kathedralbaustelle, was kosten Verwaltungsbeamte.....? Wer hat solche Fragen nicht schon mal gehört?
Eine Website der Uni Marburg könnte vielleicht helfen:

Computatio.
Die Marburger Seite zu Rechnungen des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit
COMPUTATIO ist eine Recherche-, Informations- und Kommunikationsseite zu Rechnungen des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit für Forschung, Lehre und Studium. Die Seiten von COMPUTATIO werden fortlaufend aktualisiert und erweitert. [...] COMPUTATIO bietet in dieser Situation erstmals eine umfassende, wenn auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch unvollständige Bibliographie an, in der sowohl nach Verfassern, als auch nach regionalen, zeitlichen und sachlichen Aspekten recherchiert werden kann.
http://online-media.uni-marburg.de/ma_geschichte/computatio/.

13. April 2006 - NEUES IN SACHEN UMSATZSTEUER!

Das Finanzamt Hannover Süd akzeptiert, dass nur Honorartage, die tatsächlich in Deutschland gearbeitet wurden (also Vorträge und Reiseleitungen in Deutschland) umsatzzuversteuern sind, auf den anderen Honorarrechnungen (auch für Einsatztage im EU-Ausland) reicht der Zusatz:
Offener Ausweis der deutschen Umsatzsteuer erfolgt, aufgrund der Nichtsteuerbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland, nicht.

Vorsicht bei der Umstellung auf dieses System ist geboten, wenn man die sozusagen zu viel bezahlte UST der vergangenen 5 Jahre beim Finanzamt zurückverlangt, die dann aber in dem Jahr, in dem die Rückerstattung erfolgt voll als Einkommen angerechnet wird, wodurch dann evtl. eine heftige Einkommensteuerzahlung fällig wird!! Dies ist allerdings nur dann zu beachten, falls man die UST in den vergangen Jahren nicht gesondert ausgewiesen hat!!

Inhalte... eMail-Verteiler...

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, 04.11.2003

Der eMail-Verteiler ist als Mitteilungsforum für Reiseleiter gedacht. Wenn Ihr im Einsatz seid oder Euch zu Hause langweilt und den Kolleginnen und Kollegen irgendwas zu berichten habt, könnt ihr es an den Verteiler schicken. Unser unermüdlicher Finanzvorstand sammelt die Mails und schickt sie dann in regelmäßigen Abständen an die Teilnehmer.

Der Inhalt ist uns eigentlich egal, es sollte nur irgendwas mit Reiseleiten zu tun haben und die RL-Gemeinde interessieren: also ob Ihr gerade von einer Wanderung in herrlich strömendem Regen zurückgekommen seid, ob Euch die Gruppe nervt, ob am Bus ein Reifen geplatzt ist, weil Ihr vergessen habt das Profil zu prüfen, Kneipentipps oder was auch immer. Ihr könnt Eurem Frust aber auch Eurer Freude freien Lauf lassen.

Was wir bei dem E-Mail-Verteiler nicht zulassen sind:

Die E-Mails für den Verteiler werden von uns vertraulich behandelt und gehen ausschließlich an die Teilnehmenden Mitglieder. Wir gehen davon aus, dass die Teilnehmer ebenso vertraulich mit den Mails umgehen. Der Reiseleiterverband in Frankreich hat damit gute Erfahrungen gemacht, das Angebot wird dort rege genutzt.

Wenn Ihr daran teilnehmen wollt schickt eine E-Mail an:
reiseleitung@gmx.net,
in der Betreffzeile muss stehen:
Teilnahme am Verteiler.

Wenn Ihr dann was an den E-Mail-Verteiler schicken wollt muss in der Betreffzeile stehen:
Verteiler: dann euer Betreff.

Wir hoffen auf rege Teilnahme, dieser Service ist ausschließlich für Verbandsmitglieder

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